Dafür ist eine Busse von CHF 700.00 angemessen. 21.6.2 Widerhandlung gegen die Tierschutzverordnung am 6. November 2016 Beim Vorfall am 6. November 2016 hat A.________ seinen Hund ebenfalls nicht pflichtgemäss betreut und ihn einem ihm kaum bekannten, nicht kompetenten Jugendlichen zum Spazieren mitgegeben. Dabei hat AO.________ einen anderen Hund gebissen. Im Vergleich mit zur Widerhandlung, die zum Hundebiss zum Nachteil von G.________ geführt hat, erscheint hier eine Busse von CHF 500.00 angemessen. Diese wird mit einem Faktor von zwei Dritteln, ausmachend CHF 335.00, asperiert.