a TSchG weisen die beiden Widerhandlungen gegen die TSchV den höchsten abstrakten Strafrahmen auf, wobei der Vorfall zum Nachteil von G.________ von der Kammer unter Berücksichtigung des konkreten Verschuldens als das schwerere Delikt erachtet wird. Dafür wird die Einsatzstrafe gebildet. 21.6.1 Widerhandlung gegen die Tierschutzverordnung am 18. Juni 2016 Wie erwähnt sieht Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG eine Busse von bis zu CHF 20'000.00 vor. Vorliegend hat A.________ seinen Hund nicht angemessen betreut und überwacht, was dazu geführt hat, dass dieser G.________ gebissen hat. Dafür ist eine Busse von CHF 700.00 angemessen.