77 21.6 Übertretungsbussen Für die Widerhandlung gegen das Hundegesetz resp. die Tierschutzverordnung, die geringfügige Sachbeschädigung sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist je eine Busse auszufällen. Dabei ist in Anwendung von Art. 49 Abs.1 StGB eine Gesamtbusse zu bilden. Aufgrund der Strafandrohung von bis zu CHF 20'000.00 Busse gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG weisen die beiden Widerhandlungen gegen die TSchV den höchsten abstrakten Strafrahmen auf, wobei der Vorfall zum Nachteil von G._