in Zusammenhang mit seiner Hundehaltung offenbar nicht in der Lage ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, erachtet es die Kammer aber als angezeigt, den bedingten Vollzug im Sinne eines Denkzettels mit einer Busse zu verbinden. Diese wird praxisgemäss auf einen Fünftel der Gesamtstrafe festgelegt, was vorliegend abgerundet 30 Tagessätzen zu CHF 20.00 entspricht, ausmachend CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beläuft sich auf 30 Tage. 21.5.7 Fazit Gesamtstrafe A.__