__ trotz den eher widrigen Lebensumständen seit drei Jahren deliktsfrei lebt. Ihm ist aus diesem Grund sowie aufgrund seines deliktfreien Vorlebens keine per se schlechte Legalprognose auszustellen. A.________ wird deshalb der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Gerade mit Blick die Tatsache, dass A.________ in Zusammenhang mit seiner Hundehaltung offenbar nicht in der Lage ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, erachtet es die Kammer aber als angezeigt, den bedingten Vollzug im Sinne eines Denkzettels mit einer Busse zu verbinden.