42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Für die theoretischen Ausführungen zum bedingten Vollzug und zur Verbindungsstrafe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1018 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). A.________ weist keine Vorstrafen auf und ist abgesehen von den beiden vorliegenden Verfahren strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten (pag. 1307). Er lebt alleine und in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.