76 etc. vorzunehmen ist, weil diese direkt von der Sozialhilfe bezahlt werden. Dementsprechend resultiert daraus ein Tagessatz von CHF 20.00. 21.5.6 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art.