Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse gab A.________ an, ein monatliches Einkommen von CHF 700.00 zu erhalten (pag. 1334 ff.). Aufgrund der weiteren Angaben im Bericht ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Sozialhilfeleistungen handelt und dementsprechend kein Abzug für Miete, Krankenkasse