Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinzunehmen, dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führt (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Dementsprechend ist die Geldstrafe vorliegend auf das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen zu reduzieren. 21.5.5 Höhe Tagessatz Ein Tagessatz beträgt nach Art.