21.5.4 Höhe der Gesamtstrafe Im Ergebnis würde vorliegend eine Gesamtstrafe von 450 Tagessätzen resultieren. Das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze. Dieses Höchstmass kann auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht überschritten werden (BGE 144 IV 313 E.1.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1).