_ litt in den verschiedenen Tatzeitpunkten unbestrittenermassen an unterschiedlich stark ausgeprägten psychischen Erkrankungen. Für deren Beschreibung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz 2 verwiesen werden (Neuakten pag. 923 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Unterschied zur Vorinstanz 2 sieht die Kammer in den aktenkundigen Berichten jedoch keine Hinweise darauf, dass dadurch die konkrete Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit von A.________ im Zeitpunkt der Deliktsbegehungen in relevantem Umfang vermindert gewesen wäre. Eine Strafmilderung ist nicht angezeigt. 21.5.4 Höhe der Gesamtstrafe