Für die persönlichen Verhältnisse von A.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden (pag. 1017, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Neuakten pag. 922 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind insofern zu korrigieren, als dass der Strafregisterauszug von A.________ mittlerweile keine Vorstrafen mehr aufweist (pag. 1307). Ein Abzug für die psychischen Schwierigkeiten von A.________ ist vorliegend nicht angezeigt. Zu einer leichten Reduktion der Strafe führt, dass A.________ die einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von K.__