37 Abs. 1 und Art. 41 aStGB grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Das Gericht konnte auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Wie bereits erwähnt, wird A.________ der bedingte Vollzug zu gewähren sein (siehe Ziff. 21.5.6 unten). Es kann zudem nicht aufgrund der prekären finanziellen Situation von A.________ allein davon ausgegangen werden, eine – zunächst be-