1334 ff.). Aus diesem Umstand allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Geldstrafe mit angemessener Tagessatzhöhe nicht vollzogen werden könnte, zumal diese, wie erwähnt, bedingt ausgefällt und somit vorerst nicht vollzogen wird. Die Voraussetzungen von Art. 41 StGB für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sind für die einzelnen Delikte vorliegend nicht erfüllt, weshalb in Anwendung des neuen Rechts für jedes einzelne der Delikte eine Geldstrafe auszusprechen ist. 21.4.2 Strafart nach dem alten Recht Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen war gemäss Art. 37 Abs. 1 und Art.