Neue Strafverfahren sind keine hängig. Es gibt deshalb keine Anzeichen, dass vorliegend eine Freiheitsstrafe geboten ist, um A.________ von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entsprechend wird ihm auch der bedingte Vollzug zu gewähren sein (siehe Ziff. 21.5.6 unten). A.________ verfügt über ein äusserst geringes Einkommen und hat Betreibungen von knapp CHF 100'000.00 (pag. 1334 ff.).