Für die weiteren Delikte ist die Frage der Strafart mit Bezug auf das anwendbare Recht zu beantworten. 21.4.1 Strafart nach dem neuen Recht Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter 180 Tagen möglich, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Wie seinem Strafregisterauszug entnommen werden kann, weist A.________ vor den beiden vorliegenden Verfahren keine Vorstrafe auf. Neue Strafverfahren sind keine hängig.