Die Begründung der Strafart fällt deshalb für die einzelnen Delikte identisch aus. Sie wird deshalb vorliegend zusammengefasst für alle Vergehen ausgeführt. Für die Gewalt und Drohung gegen Beamte, die beiden Widerhandlungen gegen das AuG sowie das Erschleichen einer falschen Beurkundung im Jahr 2004 ist die Strafart ausschliesslich nach neuem Recht zu begründen. Für die weiteren Delikte ist die Frage der Strafart mit Bezug auf das anwendbare Recht zu beantworten.