73 21.4 Strafart für die Vergehen Für sämtliche der bis hierher abgehandelten Delikte kann entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Die Strafe ist für jedes einzelne Delikt festzusetzen, eine Gesamtbetrachtung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gestattet (BGE 144 IV 217). Dabei ist vorliegend von Relevanz, dass keine der festgesetzten Einzelstrafen eine Höhe von 180 Strafeinheiten erreicht. Die Begründung der Strafart fällt deshalb für die einzelnen Delikte identisch aus.