114 Z. 115 ff.). Diese Beschreibung des Kontrollverlusts entspricht dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien, weshalb in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung eine Strafe von 60 Strafeinheiten angemessen ist. 21.3.5 Einfache Körperverletzung zum Nachteil von F.________ A.________ hat F.________ mehrfach unvermittelt mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen, worauf dieser eine Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue erlitt, die genäht werden musste (pag. 1004 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).