1103 f., S. 31 f., der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies stellt im Rahmen der denkbaren tatbestandsmässigen Körperverletzungen eine vergleichsweise leichte Rechtsgutsverletzung dar. Für die Bemessung des Verschuldens fällt jedoch ins Gewicht, dass A.________ über K.________ sagte: «Er hat sich nur geschützt. Er hat es auch nicht versucht. Er ist keine Person, die mich schlagen könnte. Er ist alt und sehr ruhig» (pag. 113 Z. 111 f.). Er erklärte auch, er habe K.________ eigentlich nicht schlagen wollen, habe sich dann aber vergessen und ihn geschlagen, er habe sich nicht mehr kontrollieren können (pag. 114 Z. 115 ff.).