___ eingesetzt. Der effektive Auslöser für die Auseinandersetzung zwischen den beiden konnte beweismässig nicht eruiert werden, weshalb im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten von A.________ davon ausgegangen wird, dass er nicht der alleinige Initiator dieser Auseinandersetzung war. A.________ hat die Tat zudem nicht geplant, auch wenn es angesichts seines agitierten Zustands sicher nicht angezeigt war, den Kontakt zu D.________ zu suchen, wo diese beiden doch bereits eine belastete Vorgeschichte hatten und A.________ wenige Tage zuvor bereits gegenüber K.________ und F.________ die Beherrschung verloren hatte.