71 befürchtete, er würde D.________ umbringen. Im Ergebnis führten die Schläge jedoch nicht zu gravierenden Verletzungen, weshalb die Verletzung des Rechtsguts insgesamt immer noch leicht wiegt. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist hervorzuheben, dass bei den Vorwürfen gegenüber D.________ in dubio pro reo davon ausgegangen wurde, dieser habe den Baseballschläger als Reaktion auf einen Angriff von A.________ eingesetzt.