253 aStGB/StGB). Gemäss geltendem Recht ist im Unterschied zum früheren Recht die Verhängung einer Geldstrafe möglich, wobei die Geldstrafe in Anwendung von Art. 34 StGB höchstens 180 Tagessätze beträgt. Vorliegend ist somit das neue Recht milder. Die restlichen Delikte hat der Beschuldigte in den Jahren 2012 bis 2016 begangen. Eine relevante Neuerung zur während dieser Zeit geltenden Fassung der StGB gab es in Bezug auf die Strafart und die Höhe der Geldstrafe. So war es nach dem alten Recht möglich, eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen auszusprechen (Art. 34 aStGB).