zu einer milderen Strafe führt. In Bezug auf das Erschleichen einer Urkunde aus dem Jahr 2004 hat der Vergleich zwischen dem aktuellen StGB und dem StGB aus dem Jahr 2004 zu erfolgen. Zwischenzeitlich in Kraft gesetztes und mittlerweile revidiertes «Zwischenrecht» kann nicht zur Anwendung gelangen und ist deshalb nicht in den Vergleich miteinzubeziehen (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 29 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Nach dem StGB vom 1. Januar 2004 wurde dieser Tatbestand mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, nach heutigem Recht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre (Art. 253 aStGB/StGB).