144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB); - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfach begangen, bedroht mit Busse (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Nachfolgend werden zunächst die Strafen für die einzelnen Vergehen festgelegt und anschliessend eine Gesamtstrafe gebildet. Danach werden die Bussen für die Übertretungen festgesetzt und damit ebenfalls eine Gesamtstrafe gebildet. 21.2 Anwendbares Recht A.________ beging die Delikte teils vor, teils nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des StGB am 1. Januar 2018.