Anders als für die Vorinstanz ist für die Kammer jedoch erstellt, dass A.________ wusste, dass O.________ und N.________ für ihre Arbeit im X.________(Geschäft) eine Arbeitsbewilligung benötigten, ihnen eine solche Bewilligung aber (noch) nicht erteilt worden war und sie deshalb noch nicht arbeiten durften. Dennoch beschäftigte er beide in seinem X.________(Geschäft). Er hat somit vorsätzlich, nicht fahrlässig gehandelt. 19.4 Fazit A.________ ist wegen vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG in zwei Fällen schuldig zu sprechen.