(Staatsangehörigkeit). Erstgenannter verfügt über einen Aufenthaltsausweis (Ausweis F), zweitgenannter über einem Aufenthaltsausweis (Ausweis B). Keiner der beiden besitzt die Schweizer Bürgerschaft, insofern handelt es sich um Ausländer. Gemäss Sachverhalt lag weder für N.________ noch für O.________ eine Bewilligung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AuG vor, insofern sind sie nicht berechtigt, in der Schweiz zu arbeiten. Der objektive Tatbestand der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AuG ist somit erfüllt.