Gemäss der Legaldefinition von Art. 11 Abs. 2 AuG ist die Leistung von Entgelt kein zwingend notwendiges Kriterium für das Vorliegen von Erwerbstätigkeit, vielmehr ist einzig massgebend, dass die Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt wird, was im vorliegenden Fall des AV.________s sowie der Mitarbeit im X.________(Geschäft) ohne Weiteres bejaht werden kann. Insbesondere wurde im unterzeichneten Praktikantenvertrag sodann auch ein Entgelt von monatlich CHF 460.00 vereinbart. N.________ ist AZ.________ (Staatsangehörigkeit) und O.________ ist BA.________ (Staatsangehörigkeit).