Für die theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Neuakten pag. 907 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.3 Subsumtion Betreffend die Subsumtion des objektiven Tatbestands wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Neuakten pag. 908, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie unter Ziff. III.2.2.3.a festgestellt, haben sowohl N.________ als auch O.________ im X.________(Geschäft) des Beschuldigten gearbeitet. Gemäss Sachverhalt liess der Beschuldigte N.________ als auch O.______