67 19.2 Tatbestandsmerkmale Den Tatbestand von Art. 117 AuG erfüllt, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt. Für die theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Neuakten pag.