___ seinen Hund am 18. Juni 2016 nicht unbeaufsichtigt und ohne Leine vor dem X.________(Geschäft) lassen dürfen und er hätte ihn am 6. November 2016 auch nicht einem ihm kaum bekannten Jugendlichen zum Spazieren übergeben dürfen. Er hat damit seine Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, damit sein Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, verletzt. 18.3 Fazit A.________ ist des Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, begangen am 18. Juni 2016 und 6. November 2016, schuldig zu sprechen.