18. Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet 18.1 Tatbestandsmerkmale Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat gestützt auf Art. 77 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. 18.2 Subsumtion Wie dargetan, setzte A.________ seinem Hund, einem AQ.________(Hunderasse), systematisch keine Grenzen und AO.________ setzte seinen Willen mitunter mit Drohen und Beissen durch. A.________ wusste um die Aggressivität von AO.