Er hat den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (siehe Ziff. III.8 oben). 66 17.3 Fazit A.________ hat sich der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.