Indem A.________ seinen Hund weder angeleint noch beaufsichtigt hat, hat er gegen seine Pflicht verstossen, dafür zu sorgen, dass sein Hund weder andere Tiere noch Menschen verletzt. Er hat somit seine Sorgfaltspflicht als Hundehalter missachtet. Es war aufgrund des Charakters des Hundes weiter voraussehbar, dass die Missachtung dieser Pflichten zu einem Angriff von AO.________ auf einen Menschen führen würde. Es war für A.________ zumutbar, seinen Hund adäquat zu beaufsichtigen. A.________ hat somit fahrlässig gehandelt und auf diese Weise die Körperverletzung von G.________ verursacht. Er hat den Tatbestand von Art.