65 fentliche Urkunde mit unwahrem Inhalt über eine rechtsrelevante Tatsache ausstellen und hat diese im Verlauf der weiteren jeweiligen Verfahren benutzt. A.________ hat diese falschen Angaben gemacht, um sein Asylverfahren resp. die Vorbereitungen zur Eheschliessung ohne Komplikationen durchlaufen zu können. Er hat somit bewusst und willentlich nicht die Namen seiner eigenen Eltern angegeben und damit vorsätzlich und in Täuschungsabsicht gehandelt. Der Tatbestand von Art. 253 StGB wurde damit erfüllt.