253 StGB begeht, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Tathandlung bildet das Erlangen oder der Gebrauch einer von einem Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens erstellten unwahren öffentlichen Urkunde (BSK StGB-Boog, N 3 zu Art. 253).