16. Erschleichen einer falschen Beurkundung 16.1 Tatbestandsmerkmale Den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB begeht, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen.