64 obwohl er wusste, dass es dabei zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könnte. An seiner Reaktion hatten demnach die sthenischen Affekte einen relevanten Anteil. Aus diesem Grund kann sich D.________ nicht auf Art. 16 Abs. 2 StGB berufen und hat schuldhaft gehandelt. Andere rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. Inwiefern die Überschreitung der Grenzen der Notwehr strafmildernd zu berücksichtigen ist, wird bei der Strafzumessung geprüft (siehe Ziff. VI.22.3.3 unten). 15.4.4 Fazit D.__