Untergeordnete Anteile sthenischer Affekte schliessen die Annahme der Entschuldbarkeit allerdings nicht schon aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 5.3). D.________ ging mit seinem Einsatz des Baseballschlägers über die Grenzen der gebotenen Notwehrreaktion hinaus. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung thematisiert, befand sich D.________ im Zeitpunkt der Auseinandersetzung zweifellos in einem aufgeregten Zustand, wobei dieser sich nicht nur auf den aktuellen Angriff durch A.________ bezog, sondern bereits in der gemeinsamen Vorgeschichte angelegt war. D.________ fühlte sich von A.________ nicht nur bedroht.