Seine Handlung war nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob sich D.________ überhaupt auf ein uneingeschränktes Notwehrrecht berufen kann, oder ob dieses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingeschränkt war, weil er sich im vollen Bewusstsein um die Wahrscheinlichkeit einer körperlichen Auseinandersetzung und mit einem Baseballschläger ausgestattet mit A.________ getroffen hat. Fraglich ist, ob sich D.________ aufgrund der bejahten Notwehrsituation auf eine entschuldbare Notwehr gemäss Art. 16 StGB berufen kann. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).