allerdings nicht nur einen, sondern insgesamt vier Schläge mit dem Baseballschläger ausgeführt und dabei nicht den Oberschenkel von A.________ getroffen, sondern dessen Schulter, Oberarm und Handgelenk. Er hat damit öfters und heftiger auf A.________ eingeschlagen, als nötig gewesen wäre, um dessen Angriff abzuwehren. D.________ war sich dessen auch bewusst, hat er die drei weiteren Schläge doch verschwiegen. Dadurch hat er den Angriff von A.________ nicht auf eine den Umständen angemessene Weise abgewehrt. Seine Handlung war nicht durch Notwehr gerechtfertigt.