63 telbar bevorstehenden Angriff von A.________ mit einem Gegenstand reagiert hat. Er befand sich somit in einer Situation, in der er berechtigt war, den Angriff mit angemessenen Mitteln abzuwehren. Es wird ebenso davon ausgegangen, dass D.________ die Notwehrsituation als solche erkannt und er den Baseballschläger mit dem Ziel eingesetzt hat, sich selber zu verteidigen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hat D.________ allerdings nicht nur einen, sondern insgesamt vier Schläge mit dem Baseballschläger ausgeführt und dabei nicht den Oberschenkel von A.