In subjektiver Hinsicht setzt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr schliesslich voraus, dass die Handlung, die in ein Rechtsgut eines andern eingreift, zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird; dient sie nicht diesem Ziel, fällt sie nicht unter den Begriff der Notwehr. Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1). D.________ bringt vor, er habe den Baseballschläger in Notwehr gegen A.________ eingesetzt, wobei er entgegen dem Beweisergebnis stets angab, er habe nur einmal mit dem Baseballschläger zugeschlagen. Zu Gunsten von D.__