Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet (Urteile des Bundesgerichts 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2 und 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 3.1.2). Befindet sich der Angegriffene in einer Notwehrlage, ist er zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren; er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen.