Eine Notwehrsituation liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2). Vom Angegriffenen wird nicht verlangt, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet.