Durch sein Verhalten hat D.________ sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand erfüllt. 15.4.3 Rechtfertigung und Schuld D.________ beruft sich für seinen Einsatz des Baseballschlägers auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach Art. 15 StGB. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere gestützt auf Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.