Diese zusätzliche Gefährdung würde durch einen alleinigen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ebenfalls nicht abgegolten, zumal die einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB eine tiefere Strafandrohung aufweist, als Angriff gemäss Art. 134 StGB (vgl. BSK StGB- Maeder, N 14 zu Art. 134). 15.4 Qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.________ 15.4.1 Tatbestandsmerkmale Für die Tatbestandsmerkmale wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 15.2.1 oben). 15.4.2 Subsumtion D.________ hat in der Auseinandersetzung mit A.________ den ersten Schlag ausgeführt und A.