Damit folgt das Bundesgericht der Rechtsprechung zum Tatbestand des Raufhandels, dem der Tatbestand des Angriffs nachgebildet ist. Raufhandel steht zu Körperverletzungsdelikten in echter Konkurrenz, weil bei einem Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (BSK StGB-Maeder, N 33 zu Art. 133; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 8 zu Art. 133). Die vom Bundesgericht letztgenannte Variante trifft vorliegend zu: D.________ wurde von A.________ und U.