oder den Art. 122 ff. StGB in Betracht falle, wenn eine andere als die beim Angriff getötete oder verletzte Person in Gefahr gebracht wurde, oder wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war (BGE 135 IV 152 E. 2.1). Damit folgt das Bundesgericht der Rechtsprechung zum Tatbestand des Raufhandels, dem der Tatbestand des Angriffs nachgebildet ist.