Das Verursachen dieser Verletzung im Rahmen des Angriffs auf D.________ würde durch einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand allein somit nicht abgegolten. Die echte Konkurrenz zwischen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Angriff ergibt sich jedoch zusätzlich auch aus der seither präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 111 ff. oder den Art. 122 ff.